Anhang V

Zugelassene Konservierungsstoffe: 54 von 57 Einträgen

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 führt die Stoffe, die als Konservierungsmittel in kosmetische Mittel dürfen — jeder mit einer Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung, oft gestaffelt nach der Art des Mittels. Zu jedem Eintrag gibt es hier eine Seite: Eintragsnummer, Name fürs Etikett, CAS und EG, alle Bedingungen im Wortlaut — und die Fundstelle mit Fassungsdatum.

Eine eingehaltene Höchstkonzentration ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung. Sie sagt nichts darüber, ob eine Rezeptur konserviert IST — das entscheidet ein Belastungstest — und nichts über die Sicherheit des Erzeugnisses. Die Sicherheitsbewertung nach Artikel 10 macht ein Sachverständiger.

Aus dem Rezept eine INCI-Liste erzeugen · Duftallergene aus Anhang III

Nicht dabei — 3 Einträge

Anhang V zählt 57 laufende Nummern. Diese hier tragen im Amtsblatt den Vermerk „moved or deleted“ und haben deshalb keine Seite. Sie stehen namentlich da, damit die Liste oben nicht wie eine vollzählige aussieht.

Nr. 6 (im Amtsblatt gestrichen (moved or deleted)) · Nr. 10 (im Amtsblatt gestrichen (moved or deleted)) · Nr. 36 (im Amtsblatt gestrichen (moved or deleted))

Was auf diesen Seiten nicht steht

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    Keine Aussage über die Verkehrsfähigkeit eines Erzeugnisses und kein Urteil über seine Sicherheit. Die Höchstkonzentration ist eine Schranke, kein Zeugnis.
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    Keine Aussage, ob eine Rezeptur ausreichend konserviert ist. Das entscheidet der Belastungstest, nicht die Liste.
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    Kein Verbotsabgleich. Anhang II (verbotene Stoffe) liegt hier nicht vor. „Steht nicht in Anhang V“ heißt nicht „unzulässig“ — Anhang V regelt nur die Konservierungsstoffe.
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    Keine Umrechnung Salz auf Säure. Steht dort „0,5 % (Säure)“, ist die freie Säure gemeint, nicht die eingewogene Salzmenge. Die Umrechnung ist Chemie und steht hier nicht.
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    Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt.
Anhang V: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, konsolidierte Fassung vom 01.05.2026 (02009R1223-20260501)
Jeder Eintrag wurde zweimal gelesen — deutsche und englische Sprachfassung — und verworfen, wenn CAS oder EG nicht zeichengleich waren
Glossar: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175, gilt seit 30.07.2026
Der Bestand ist maschinell übernommen und trägt den Vermerk UNVERIFIED — er wurde noch nicht Zeile für Zeile gegengelesen.
Diese Seiten gibt es nur auf Deutsch. Keine Rechtsberatung.