Anhang V · Eintrag 56
Iodopropynyl Butylcarbamate
3-Iod-2-propinylbutylcarbamat
EG 259-627-5
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung
| Höchstkonzentration | Art des Mittels, Körperteile | Sonstige Bedingungen |
|---|---|---|
| a) 0,02 % b) 0,01 % c) 0,0075 % | a) Auszuspülende/abzuspülende Mittel b) Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleiben c) Desodorierungsmittel/schweißhemmende Mittel | Nicht in Mund- und Lippenmitteln verwenden a) Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, außer in Badezusätzen/Duschgels und Shampoo b) Nicht in Körperlotion und Körpercreme verwenden b) und c) Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden |
Wortlaut auf dem Etikett
Für diesen Stoff schreibt Anhang V einen Warnhinweis vor. Er gehört wörtlich auf die Verpackung, zusätzlich zum Bestandteilverzeichnis:
„a) Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden b) und c) Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden“
Der Name auf dem Etikett
Artikel 19 Absatz 6 verlangt die gemeinsame Bezeichnung aus dem Glossar nach Artikel 33. Für diesen Eintrag ist das ein Name:
IODOPROPYNYL BUTYLCARBAMATE
Was diese Seite nicht sagt
Eine eingehaltene Höchstkonzentration ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung. Aus ihr folgt weder, dass ein Erzeugnis verkehrsfähig ist, noch ein Urteil über seine Sicherheit. Die Sicherheitsbewertung nach Artikel 10 macht ein Sachverständiger; sie umfasst Toxikologie, mikrobiologische Belastbarkeit, Stabilität und das Zusammenspiel mit dem Packmittel — nichts davon steht in einer Tabelle.
- —Keine Aussage darüber, ob dieser Stoff für Ihre Rezeptur geeignet ist. Ob eine Konservierung wirkt, entscheidet der pH-Wert, die Wasseraktivität und der Belastungstest — nicht die Zulässigkeit.
- —Keine Aussage über andere Anhänge. Anhang V ist die Positivliste für Konservierungsstoffe. Verbote stehen in Anhang II, Beschränkungen in Anhang III. Beide liegen hier nicht vor.
- —Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt; die Fundstelle steht unten.