Rezept → Etikett

Aus dem Rezept die INCI-Liste — für Seife, Creme und andere kosmetische Mittel

Sie tippen Ihr fertiges Rezept ab — Rohstoff und Menge, so wie es auf Ihrem Zettel steht. Seife in Gramm, Creme in Prozent, auch mit „Wasser ad 100“. Sie bekommen einen Vorschlag für das Bestandteilverzeichnis nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: die Namen aus dem EU-Glossar, die Reihenfolge aus der Einwaage, und zu jeder Zeile die Angabe, was abgeleitet ist und was Sie selbst prüfen müssen.

Das hier ist kein Seifenrechner. Es berechnet keine Laugenmenge, kennt keine Verseifungszahl und prüft keine Überfettung. Die Laugenmenge steht in Ihrem Rezept und wird von Ihnen abgetippt. Rechner dafür gibt es genug; eine falsche Laugenmenge ergibt ätzende Seife, und diese Verantwortung übernehmen wir nicht.

„Olivenöl 500 g“ oder „500 g Olivenöl“ — beides geht, ebenso „Glycerin 3 %“ und „Wasser ad 100“. Nicht mischen: ein Rezept ist entweder in Gramm oder in Prozent, sonst lässt sich „3 %“ auf nichts beziehen. Wasser und Lauge gehören dazu, sie sind Bestandteile im Sinne des Artikels. Ohne Eingabe steht unten das Beispiel.

Riechstoffe benennen als
Das Erzeugnis wird
Ohne Anmeldung. Ihr Rezept wird nicht gespeichert.

Beispiel — Vorschlag für das Etikett

Ingredients:
OLEA EUROPAEA FRUIT OIL, AQUA, COCOS NUCIFERA OIL, BUTYROSPERMUM PARKII BUTTER, SODIUM HYDROXIDE, LAVANDULA ANGUSTIFOLIA OIL
+ hier die Duftallergene aus Anhang III eintragen, die Ihre Lieferantenerklärung über der Schwelle ausweist. Diese Namen kann das Werkzeug nicht erzeugen — welche Stoffe in welchem Anteil in einem ätherischen Öl stecken, weiß nur der Lieferant. Die Schranken dafür stehen unten.

Das ist ein Vorschlag für eine Deklaration. Es ist keine Rechtsberatung, keine Aussage über Verkehrsfähigkeit und ersetzt keine Sicherheitsbewertung nach Artikel 10. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt.

Wenn die Liste nicht auf das Stück passt

„Können im Fall von Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, so müssen die betreffenden Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden.“

Artikel 19 Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, konsolidierte Fassung vom 01.05.2026

Für den Marktstand und den Unverpackt-Laden ist das die entscheidende Zeile: das Verzeichnis darf auf einem Schild direkt am Korb stehen. Die Angaben entfallen dadurch nicht — sie ziehen um.

Was in der Liste steht, und woher

Ihr RohstoffMengeAnteil Name auf dem EtikettGlossarAllergen
Olivenöl 500.0 g 32.2 % OLEA EUROPAEA FRUIT OIL Glossar ✓ Öl/Extrakt · prüfen
Wasser 380.0 g 24.47 % AQUA Glossar ✓ nicht gelistet
Kokosöl 300.0 g 19.32 % COCOS NUCIFERA OIL Glossar ✓ Öl/Extrakt · prüfen
Sheabutter 200.0 g 12.88 % BUTYROSPERMUM PARKII BUTTER Glossar ✓ nicht gelistet
Natriumhydroxid 143.0 g 9.21 % SODIUM HYDROXIDE Glossar ✓ nicht gelistet
Lavendelöl 30.0 g 1.93 % LAVANDULA ANGUSTIFOLIA OIL Glossar ✓ Öl/Extrakt · prüfen

6/6 im Glossar · 0 Duftallergene in Anhang III · 3 Öle/Extrakte. Diese Namen lassen sich aus dem Namen allein nicht beurteilen — die Allergenzahl ist deshalb eine Untergrenze, kein Ergebnis.

Abgeleitet, geschätzt, selbst zu prüfen

  • abgeleitet
    Die Reihenfolge. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g bezieht sie auf das Gewicht „zum Zeitpunkt der Hinzufügung zum kosmetischen Mittel“ — also auf Ihre Mengenangaben, nicht auf das Gewicht im fertigen Erzeugnis. Dass Wasser verdunstet und die Lauge verbraucht wird, ändert die Reihenfolge deshalb nicht. Sie ist hier exakt gerechnet, nicht geschätzt.
  • abgeleitet
    Die Namen. Jeder stammt aus dem Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175, gilt seit 30.07.2026). Artikel 19 Absatz 6 verlangt genau diese Bezeichnungen.
  • abgeleitet
    Alles ist eingeordnet, auch unter 1 %. Die Verordnung erlaubt, Bestandteile unter 1 % in beliebiger Reihenfolge anzuhängen — sie verlangt es nicht. Hier steht alles nach Gewicht. Zum Grenzfall siehe unten.
  • selbst prüfen
    Die Duftallergene. Aus dem Namen eines ätherischen Öls folgt nicht, wie viel Anhang-III-Stoff darin steckt. Das Ergebnis der Prüfung oben ist deshalb eine Untergrenze, kein Ergebnis. Die Zahlen kommen aus der Lieferantenerklärung.
  • selbst prüfen
    Ob Ihr Rezept dem entspricht, was Sie tatsächlich einwiegen. Das Werkzeug rechnet mit dem, was Sie eintippen, und kann nichts darüber wissen.
  • bleibt leer
    Glycerin. Es entsteht bei der Verseifung, wird also nicht zugegeben. Seine Menge käme nur aus einer Verseifungsrechnung — und die machen wir nicht. Wenn Sie Glycerin deklarieren wollen, ist das Ihre Entscheidung und Ihre Zahl.
  • bleibt leer
    Der unverseifte Rest bei Überfettung. Wie viel von jedem Öl unverseift bleibt, ergibt sich erst aus Verseifungszahlen. Aus demselben Grund nicht berechnet.

Die Frage an Ihren Lieferanten

Anhang III führt 81 Stoffe, deren Bezeichnung gesondert im Verzeichnis stehen muss, sobald ihre Konzentration im Erzeugnis die Schwelle überschreitet — bei diesem Erzeugnis 0.01 %. Aus Ihrem Rezept folgt daraus eine Schranke, und die ist die Frage, die Sie stellen müssen:

  • Lavendelöl
    steht mit 1.93 % im Ansatz. Ein Anhang-III-Stoff darin ist zu deklarieren, sobald er mehr als 0.518 % dieses Öls ausmacht. Und er bleibt unter 1 % im Erzeugnis, solange er weniger als 51.81 % des Öls ausmacht — erst dann darf er ans Ende der Liste.

Auch diese Schranke ist eine Untergrenze. Die Schwelle bezieht sich auf die Konzentration im Erzeugnis, und aus einer reifenden Seife entweicht Wasser — die Konzentration steigt dabei gegenüber der Einwaage. Wer knapp unter einer Schranke liegt, liegt nicht verlässlich darunter.

„In addition, 26 specific substances listed in Annex III of the Regulation shall be indicated if their concentration is above the threshold concentration … irrespective of the substances’ function and/or source (i.e. whether added directly or as component of a complex cosmetic ingredient such as botanical extracts, essential oils, fragrance compositions …). … Companies should obtain reliable information from their ingredient suppliers on the presence and levels of the 26 substances in the materials they sell.“

Cosmetics Europe, „Guidelines on Cosmetic Product Labelling“, Abschnitt 3, 2011. Das Papier ist von 2011 und nennt noch 26 Stoffe; seit der Verordnung (EU) 2023/1545 sind es 81. Die Regel gilt, die Zahl darin ist überholt — unsere Prüfung rechnet mit 81. Die Stoffe im Einzelnen.

Der Grenzfall bei genau 1 %

Der Wortlaut deckt ihn nicht ab: Bestandteile unter 1 % dürfen unsortiert ans Ende, sortiert werden müssen die über 1 %. Was bei genau 1 % gilt, steht nirgends. Dieses Werkzeug ordnet solche Bestandteile ein — das ist immer zulässig, weil die Ausnahme eine Erlaubnis ist und keine Pflicht.

„The wording of the legal text does not make it clear where in the ingredient list substances present at exactly 1% should appear. Colipa advises that any such ingredient be declared at the end of the list of ingredients present at more than 1% (i.e. the wording in the text should be interpreted as ‚1% or more‘).“

Cosmetics Europe (vormals Colipa), „Guidelines on Cosmetic Product Labelling“, Abschnitt 4, 2011. Das ist eine Empfehlung des Branchenverbands und keine Regel der Verordnung — der Verordnungstext lässt den Fall offen. Genau das ist der Punkt.

Riechstoffe: „Parfum“ oder der Name des Öls

Sie haben oben gewählt: der Name des Öls aus dem Glossar. Was die Verordnung dazu sagt, und was sie offenlässt:

„Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden mit den Begriffen ‚Parfum‘ oder ‚Aroma‘ angegeben. Das Vorhandensein von Stoffen, die gemäß der Spalte ‚Sonstige‘ in Anhang III aufgeführt werden müssen, ist außerdem in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen Parfüm oder Aroma anzugeben.“

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g, konsolidierte Fassung vom 01.05.2026

Die Verordnung nennt also die Begriffe „Parfum“ und „Aroma“. Sie verbietet nicht, ein ätherisches Öl zusätzlich oder stattdessen mit seinem Glossarnamen zu nennen — das ist auf dem Markt verbreitet, und viele Sieder wollen es, weil der Name des Öls mehr sagt als „Parfum“. Beide Formen kommen vor; wir treffen die Wahl nicht für Sie. Die Pflicht zur gesonderten Nennung der Anhang-III-Stoffe besteht in beiden Fällen.

Die andere Schreibweise — und warum sie hier nicht steht

Auf vielen Seifen steht statt „Olea Europaea Fruit Oil, Sodium Hydroxide“ der Name des verseiften Stoffes: Sodium Olivate. Beide Formen sind in Gebrauch, und der Verordnungstext entscheidet zwischen ihnen nicht — er sagt, womit zu benennen ist (dem Glossarnamen), nicht was: Ausgangsstoff oder Reaktionsprodukt.

Dieses Werkzeug bietet nur die Ausgangsstoff-Form an. Nicht weil die andere falsch wäre, sondern weil wir sie nicht so belegen können, wie wir es von uns verlangen:

  • Zuordnung
    Dass „Sodium Olivate“ aus Olivenöl kommt, steht nirgends im Glossar — es ist eine reine Namensliste. Die Paarung wäre unsere Behauptung, nicht die einer Quelle.
  • Abdeckung
    Von 32 geprüften Siederfetten haben nur 22 einen Natriumsalz-Namen im Glossar. Für Hanf-, Lein-, Jojoba-, Reiskleie-, Weizenkeim-, Aprikosenkern-, Kürbiskern-, Walnuss-, Haselnuss- und Nachtkerzenöl gibt es keinen — bei drei davon existiert nur das Kaliumsalz, also nur für Flüssigseife.
  • Reihenfolge
    Ein verseiftes Salz wurde nie „hinzugefügt“ — es entsteht. Ein Zugabegewicht gibt es dafür nicht; die Reihenfolge wäre genähert statt abgeleitet.
  • Glycerin
    Es entsteht mit und müsste in dieser Form mitgedacht werden. Seine Menge kommt aus einer Verseifungsrechnung, die wir nicht anstellen.

Das ist der Stand vom 20.08.2026, kein Urteil über die Form. Ändert sich die Datenlage, ändert sich die Antwort.

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, konsolidierte Fassung vom 01.05.2026 (02009R1223-20260501), Artikel 19 und 33
Glossar: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175, gilt seit 30.07.2026
Anhang III: einschließlich Verordnung (EU) 2023/1545 und Berichtigung 2025 — 81 Einträge
Der Glossarbestand ist maschinell übernommen und trägt den Vermerk UNVERIFIED — er wurde noch nicht Zeile für Zeile gegengelesen.
Diese Seite gibt es nur auf Deutsch. Kein Seifenrechner. Keine Rechtsberatung.