Anhang V · Eintrag 7

O-Phenylphenol, Sodium O-Phenylphenate

Biphenyl-2-ol; 2-Phenylphenol; 2-Hydroxybiphenyl Natrium-2-biphenylat

CAS 90-43-7 · 132-27-4
EG 201-993-5 · 205-055-6

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

HöchstkonzentrationArt des Mittels, Körperteile Sonstige Bedingungen
a) 0,2 % (als Phenol) b) 0,15 % (als Phenol) a) Auszuspülende/abzuspülende Mittel b) Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben Werden o-Phenylphenol und Sodium o-Phenylphenate zusammen verwendet, so darf die Gesamtkonzentration (als Phenol) 0,2 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln und 0,15 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, nicht überschreiten. Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endverbraucher führen können. Nicht in Mundmitteln verwenden.

Wortlaut auf dem Etikett

Für diesen Stoff schreibt Anhang V einen Warnhinweis vor. Er gehört wörtlich auf die Verpackung, zusätzlich zum Bestandteilverzeichnis:

„Kontakt mit den Augen vermeiden.“

Der Name auf dem Etikett

Artikel 19 Absatz 6 verlangt die gemeinsame Bezeichnung aus dem Glossar nach Artikel 33. Für diesen Eintrag sind das mehrere Namen — welcher gilt, hängt davon ab, welchen Stoff Sie tatsächlich einsetzen:

O-PHENYLPHENOL · SODIUM O-PHENYLPHENATE

Was diese Seite nicht sagt

Eine eingehaltene Höchstkonzentration ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung. Aus ihr folgt weder, dass ein Erzeugnis verkehrsfähig ist, noch ein Urteil über seine Sicherheit. Die Sicherheitsbewertung nach Artikel 10 macht ein Sachverständiger; sie umfasst Toxikologie, mikrobiologische Belastbarkeit, Stabilität und das Zusammenspiel mit dem Packmittel — nichts davon steht in einer Tabelle.

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    Keine Aussage darüber, ob dieser Stoff für Ihre Rezeptur geeignet ist. Ob eine Konservierung wirkt, entscheidet der pH-Wert, die Wasseraktivität und der Belastungstest — nicht die Zulässigkeit.
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    Keine Aussage über andere Anhänge. Anhang V ist die Positivliste für Konservierungsstoffe. Verbote stehen in Anhang II, Beschränkungen in Anhang III. Beide liegen hier nicht vor.
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    Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt; die Fundstelle steht unten.
Anhang V: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, konsolidierte Fassung vom 01.05.2026 (02009R1223-20260501), Eintrag 7
Gegengelesen gegen die englische Sprachfassung derselben konsolidierten Fassung: CAS und EG müssen zeichengleich sein, sonst steht der Eintrag hier nicht.
Glossar: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175, gilt seit 30.07.2026
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Datenstand 1fd553652fd2 · Diese Seiten gibt es nur auf Deutsch. Keine Rechtsberatung.