Anhang V · Eintrag 39
Methylchloroisothiazolinone, Methylisothiazolinone
Gemisch von 5-Chlor-2-methyl-3(2Η)-isothiazolon und 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon
EG 247-500-7 · 220-239-6
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung
| Höchstkonzentration | Art des Mittels, Körperteile | Sonstige Bedingungen |
|---|---|---|
| 0,0015 % (eines Gemisches von 5-Chlor-2-methyl-3(2Η)-isothiazolon und 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon im Verhältnis 3:1) | Auszuspülende/abzuspülende Mittel | — |
Der Name auf dem Etikett
Artikel 19 Absatz 6 verlangt die gemeinsame Bezeichnung aus dem Glossar nach Artikel 33. Für diesen Eintrag sind das mehrere Namen — welcher gilt, hängt davon ab, welchen Stoff Sie tatsächlich einsetzen:
METHYLCHLOROISOTHIAZOLINONE · METHYLISOTHIAZOLINONE
Was diese Seite nicht sagt
Eine eingehaltene Höchstkonzentration ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung. Aus ihr folgt weder, dass ein Erzeugnis verkehrsfähig ist, noch ein Urteil über seine Sicherheit. Die Sicherheitsbewertung nach Artikel 10 macht ein Sachverständiger; sie umfasst Toxikologie, mikrobiologische Belastbarkeit, Stabilität und das Zusammenspiel mit dem Packmittel — nichts davon steht in einer Tabelle.
- —Keine Aussage darüber, ob dieser Stoff für Ihre Rezeptur geeignet ist. Ob eine Konservierung wirkt, entscheidet der pH-Wert, die Wasseraktivität und der Belastungstest — nicht die Zulässigkeit.
- —Keine Aussage über andere Anhänge. Anhang V ist die Positivliste für Konservierungsstoffe. Verbote stehen in Anhang II, Beschränkungen in Anhang III. Beide liegen hier nicht vor.
- —Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt; die Fundstelle steht unten.