Anhang V · Eintrag 9
Sodium Sulfite, Ammonium Bisulfite, Ammonium Sulfite, Potassium Sulfite, Sodium Bisulfite, Sodium Metabisulfite, Potassium Metabisulfite
Anorganische Sulfite und Bisulfite
EG 231-821-4 · 233-469-7 · 233-484-9 · 233-321-1 · 231-870-1 · 231-548-0 · 231-673-0 · 240-795-3
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung
| Höchstkonzentration | Art des Mittels, Körperteile | Sonstige Bedingungen |
|---|---|---|
| 0,2 % (als ungebundenes SO2) | alle kosmetischen Mittel | — |
Der Name auf dem Etikett
Artikel 19 Absatz 6 verlangt die gemeinsame Bezeichnung aus dem Glossar nach Artikel 33. Für diesen Eintrag sind das mehrere Namen — welcher gilt, hängt davon ab, welchen Stoff Sie tatsächlich einsetzen:
SODIUM SULFITE · AMMONIUM BISULFITE · AMMONIUM SULFITE · POTASSIUM SULFITE · SODIUM BISULFITE · SODIUM METABISULFITE · POTASSIUM METABISULFITE
Die deutsche Fassung des Anhangs schreibt daneben potassium hydrogen sulfite. Das ist der deutsche Wortlaut des Amtsblatts — nicht der Name fürs Etikett: das Glossar nach Artikel 33 ist einsprachig englisch.
Was diese Seite nicht sagt
Eine eingehaltene Höchstkonzentration ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung. Aus ihr folgt weder, dass ein Erzeugnis verkehrsfähig ist, noch ein Urteil über seine Sicherheit. Die Sicherheitsbewertung nach Artikel 10 macht ein Sachverständiger; sie umfasst Toxikologie, mikrobiologische Belastbarkeit, Stabilität und das Zusammenspiel mit dem Packmittel — nichts davon steht in einer Tabelle.
- —Keine Aussage darüber, ob dieser Stoff für Ihre Rezeptur geeignet ist. Ob eine Konservierung wirkt, entscheidet der pH-Wert, die Wasseraktivität und der Belastungstest — nicht die Zulässigkeit.
- —Keine Aussage über andere Anhänge. Anhang V ist die Positivliste für Konservierungsstoffe. Verbote stehen in Anhang II, Beschränkungen in Anhang III. Beide liegen hier nicht vor.
- —Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt; die Fundstelle steht unten.