Anhang V · Eintrag 25
Triclosan
5-Chlor-2-(2,4-dichlorophenoxy)phenol
EG 222-182-2
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung
| Höchstkonzentration | Art des Mittels, Körperteile | Sonstige Bedingungen |
|---|---|---|
| 0,3 % | Zahnpasten Handseifen Körperseifen/Duschgels Desodorierungsmittel, nicht sprühbar Gesichtspuder und Concealer Nagelmittel zur Reinigung von Finger- und Fußnägeln vor der Anwendung künstlicher Nagelsysteme. | Nicht in Zahnpasta für Kinder unter 3 Jahren verwenden. |
Wortlaut auf dem Etikett
Für diesen Stoff schreibt Anhang V einen Warnhinweis vor. Er gehört wörtlich auf die Verpackung, zusätzlich zum Bestandteilverzeichnis:
„Bei Zahnpasten, die Triclosan enthalten, ist folgende Kennzeichnung verpflichtend: „Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden.““
Der Name auf dem Etikett
Artikel 19 Absatz 6 verlangt die gemeinsame Bezeichnung aus dem Glossar nach Artikel 33. Für diesen Eintrag ist das ein Name:
TRICLOSAN
Was diese Seite nicht sagt
Eine eingehaltene Höchstkonzentration ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung. Aus ihr folgt weder, dass ein Erzeugnis verkehrsfähig ist, noch ein Urteil über seine Sicherheit. Die Sicherheitsbewertung nach Artikel 10 macht ein Sachverständiger; sie umfasst Toxikologie, mikrobiologische Belastbarkeit, Stabilität und das Zusammenspiel mit dem Packmittel — nichts davon steht in einer Tabelle.
- —Keine Aussage darüber, ob dieser Stoff für Ihre Rezeptur geeignet ist. Ob eine Konservierung wirkt, entscheidet der pH-Wert, die Wasseraktivität und der Belastungstest — nicht die Zulässigkeit.
- —Keine Aussage über andere Anhänge. Anhang V ist die Positivliste für Konservierungsstoffe. Verbote stehen in Anhang II, Beschränkungen in Anhang III. Beide liegen hier nicht vor.
- —Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt; die Fundstelle steht unten.