Anhang V · Eintrag 3
Salicylic Acid
Salicylsäure und ihre Salze
EG 200-712-3
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung
| Höchstkonzentration | Art des Mittels, Körperteile | Sonstige Bedingungen |
|---|---|---|
| 0,5 % (Säure) | alle kosmetischen Mittel | Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden. |
| 0,5 % (Säure) | alle kosmetischen Mittel | Nicht in Mundmitteln verwenden. |
| 0,5 % (Säure) | alle kosmetischen Mittel | Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können. |
| 0,5 % (Säure) | alle kosmetischen Mittel | Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, ausgenommen Shampoos. |
4 Zeilen, 4 verschiedene Bedingungen. Welche gilt, hängt von der Art Ihres Erzeugnisses ab — für eine Creme, die auf der Haut bleibt, ist es eine andere Zeile als für ein Duschgel.
Wortlaut auf dem Etikett
Für diesen Stoff schreibt Anhang V einen Warnhinweis vor. Er gehört wörtlich auf die Verpackung, zusätzlich zum Bestandteilverzeichnis:
„Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden“
Der Name auf dem Etikett
Artikel 19 Absatz 6 verlangt die gemeinsame Bezeichnung aus dem Glossar nach Artikel 33. Für diesen Eintrag ist das ein Name:
SALICYLIC ACID
Die deutsche Fassung des Anhangs schreibt daneben Salicylsäure. Das ist der deutsche Wortlaut des Amtsblatts — nicht der Name fürs Etikett: das Glossar nach Artikel 33 ist einsprachig englisch.
Was diese Seite nicht sagt
Eine eingehaltene Höchstkonzentration ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung. Aus ihr folgt weder, dass ein Erzeugnis verkehrsfähig ist, noch ein Urteil über seine Sicherheit. Die Sicherheitsbewertung nach Artikel 10 macht ein Sachverständiger; sie umfasst Toxikologie, mikrobiologische Belastbarkeit, Stabilität und das Zusammenspiel mit dem Packmittel — nichts davon steht in einer Tabelle.
- —Keine Aussage darüber, ob dieser Stoff für Ihre Rezeptur geeignet ist. Ob eine Konservierung wirkt, entscheidet der pH-Wert, die Wasseraktivität und der Belastungstest — nicht die Zulässigkeit.
- —Keine Aussage über andere Anhänge. Anhang V ist die Positivliste für Konservierungsstoffe. Verbote stehen in Anhang II, Beschränkungen in Anhang III. Beide liegen hier nicht vor.
- —Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt; die Fundstelle steht unten.