INCI-Wissen  ·  Pflanzliches Öl oder Extrakt

EUGENIA CARYOPHYLLUS LEAF OIL

Ein pflanzliches Öl beziehungsweise ein pflanzlicher Extrakt, der im EU-Glossar der Bestandteile geführt wird und in Anhang III der Kosmetikverordnung unter Eintrag 356 steht — dem Anhang der Stoffe, die kosmetischen Mitteln nur unter Einschränkungen zugesetzt werden dürfen.

Glossar 2025/1175 · gültig Anhang III · Eintrag 356 CAS 8000-34-8CAS 8015-97-2CAS 84961-50-2

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175

Die amtliche Bezeichnung

Das Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen ist die Liste der Namen, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 im Bestandteilverzeichnis auf der Verpackung zu verwenden sind.

Es enthält nichts weiter als diese Namen: die Tabelle im Anhang hat zwei Spalten, eine laufende Nummer und die Bezeichnung. Keine CAS-Nummer, keine chemische Bezeichnung, keine Funktion. Alles Weitere auf dieser Seite stammt deshalb aus Anhang III, und das steht jeweils darunter.

Bezeichnung EUGENIA CARYOPHYLLUS LEAF OIL
unverändert gegenüber dem aufgehobenen Beschluss (EU) 2022/677.
Gilt seit30.07.2026 — vom 30.07.2025 bis 29.07.2026 konnten die Bezeichnungen freiwillig verwendet werden
ErsetztDurchführungsbeschluss (EU) 2022/677, aufgehoben zum 30.07.2026
Fundstelle Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175, Anhang (Glossar) · CELEX 32025D1175
Hinterlegte Fassung DE und EN, abgerufen am 2026-07-22 · Vergleichsfassung 2022/677 (CELEX 32022D0677)

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhang III · Eintrag 356

Was der Rechtsstand vorschreibt

Eintrag356
Chemische BezeichnungEugenia caryophyllus, Öl
Bezeichnung im GlossarEugenia Caryophyllus Leaf Oil
CAS-Nummer8000-34-8 · 8015-97-2 · 84961-50-2
EG-Nummer616-772-2 · 284-638-7
Unter derselben Bezeichnung erfasst
Eugenia Caryophyllus Flower Oil
CAS 84961-50-2  ·  EG 284-638-7
Eugenia Caryophyllus Stem oil
CAS 84961-50-2  ·  EG 284-638-7
Eugenia Caryophyllus Bud oil
CAS 84961-50-2  ·  EG 284-638-7

Wortlaut, Spalte „Sonstige“

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

— 0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Eugenia Caryophyllus Oil‘ angegeben.

Die beiden Schwellen

Leave-on0,001 % — Mittel, die auf der Haut oder in den Haaren verbleiben.
Rinse-off0,01 % — Mittel, die ausgespült beziehungsweise abgespült werden. Seife gehört dazu.

Wird eine der beiden Schwellen überschritten, ist die Bezeichnung im Bestandteilverzeichnis gesondert aufzuführen — es genügt dann nicht mehr, den Duft als PARFUM zusammenzufassen.

Übergangsfrist zu diesem Eintrag

Fußnote zum Eintrag

Kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und bei denen die Einschränkung/en nicht eingehalten wird/werden, dürfen bis zum 31. Juli 2026 in der Union in Verkehr gebracht werden und bis zum 31. Juli 2028 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

Stand 16.10.2026: 31.07.2026 — abgelaufen; 31.07.2028 — läuft noch.

Fundstelle Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhang III, Eintrag 356
Hinterlegte Fassung konsolidiert 02009R1223-20260501 (1 May 2026)
Deutscher Wortlaut aus CELEX 32023R1545 — Aenderungsverordnung, ABl. L 188 vom 27.7.2023, wörtlich übernommen, nicht übersetzt
Abgerufen 2026-07-22

Prüfung im Produktformular

Was InciPass mit dieser Zeile tut

Steht die Bezeichnung als Zutat in einem Produkt, laufen zwei getrennte Prüfungen. Beide sind Textvergleiche gegen die oben genannten Fassungen — keine KI, keine Schätzung. Das hier sind die Ausgaben, unverändert:

EingabeEugenia Caryophyllus Leaf Oil
GLOSSAR · VALID

Name im aktuellen EU-Glossar gefunden. Offizielle Schreibweise: „EUGENIA CARYOPHYLLUS LEAF OIL“.

ANHANG III · MATCH

Bestandteil in Anhang III gelistet (Eintrag 356). Bei Überschreitung der Schwelle (Leave-on 0,001 % / Rinse-off 0,01 %) ist die separate Kennzeichnung verpflichtend — fordern Sie die Konzentration vom Lieferanten an.

EingabeCAS 8000-34-8 oder 8015-97-2 oder 84961-50-2
ANHANG III · MATCH über CAS

Der Treffer läuft über die CAS-Nummer und erfasst damit auch die Teilstoffe, die unter derselben Bezeichnung geführt werden. Die CAS-Nummer ist der stärkere Bezeichner und wird zuerst geprüft.

Fundstelle services/glossary_check.py · services/allergen_check.py
Verfahren Vergleich nach Unicode-Normalisierung (NFKD, Diakritika und unsichtbare Zeichen entfernt). Keine unscharfe Suche.
Datenstand 9b69ba03ca2a

Grenzen

Was auf dieser Seite nicht steht

  • —
    Keine Aussage darüber, ob dieser Stoff gut, schlecht, sicher oder bedenklich ist.Anhang III regelt eine Kennzeichnung ab einer Schwelle. Aus einem Eintrag folgt keine Bewertung des Stoffes.
  • —
    Keine Angabe zur Wirkung oder Funktion im Produkt.Das Glossar nennt Bezeichnungen, keine Funktionen. Wo eine Funktion steht, hat sie ein Hersteller eingetragen — nicht wir.
  • —
    Keine Konzentration.Wie viel davon in einem Erzeugnis steckt, weiß der Lieferant. Ohne diese Zahl lässt sich nicht sagen, ob eine Schwelle überschritten ist — die Prüfung sagt deshalb, dass Sie sie anfordern müssen.
  • —
    Keine Aussage, ob ein Mittel verkehrsfähig ist.Die Prüfung vergleicht Bezeichnungen mit Listen. Sie beurteilt kein Erzeugnis und ersetzt keine Sicherheitsbewertung nach Artikel 10.
  • —
    Keine Rechtsberatung.Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt; die Fundstellen dazu stehen oben.

Offen

Was wir an diesem Eintrag selbst als unsicher führen

Unsere Datei führt Eintrag 356 mit dem Vermerk unsure = true, Begründung „multi-value CAS (essential oil / mixture)“. Der Vermerk stammt aus der maschinellen Übernahme aus dem Amtsblatt und betrifft die Zuordnung innerhalb der Zelle, nicht den Treffer selbst.

Beide Datenbestände — Glossar und Anhang III — tragen die Kennzeichnung UNVERIFIED — human review required before use. Sie sind aus den amtlichen Fassungen maschinell übernommen und noch nicht Zeile für Zeile gegengelesen.

Weiter

Nachbarn im Anhang

Nachbarschaft heißt hier: benachbarte Einträge derselben Gruppe in Anhang III. Das ist eine Aussage über die Rechtsquelle, keine über Chemie.

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Glossar: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175, gilt seit 30.07.2026, abgerufen 2026-07-22
Anhang III: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, konsolidiert 02009R1223-20260501 (1 May 2026), einschließlich (EU) 2023/1545 und Berichtigung 2025
Keine Rechtsberatung.